Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen
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1. Der Fussballclub Wangen a/Aare (FCW) ist ein Verein des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Solothurner-Kantonal Fussballverbandes (SKFV).
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2. Der FCW ist ein Verein im Sinne des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
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3. Das Rechtsdomizil befindet sich in Wangen a/Aare.
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4. Der FCW fördert die Ausübung des Fussballsports und unterstützt die aktive Betreuung der sporttreibenden Jugend.
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5. Der FCW kann mit Ausnahme der vom SFV und seinen Organen übertragenen Aufgaben weitere Aktivitäten organisieren und durchführen.
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6. Die Statuten, Reglemente und Bestimmungen der FIFA, der UEFA, des SFV sowie des SKFV und deren zuständigen Organe und Kommissionen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
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7. Der FCW ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2: Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt
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1. Mitglied kann jedermann werden, der die Bestimmungen der Statuten anerkennt.
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2. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung (GV).
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3. Vom Vorstand abgewiesene Eintrittsgesuche müssen zum endgültigen Entscheid der GV unterbreitet werden.
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4. Aufnahmegesuche minderjähriger Spieler müssen, unabhängig von der Spielklassenzuteilung, von den Eltern oder dem gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein.
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5. Die Unterzeichnung des Antrages für einen Spielerpass gilt als Aufnahmegesuch.
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6. Der FCW anerkennt folgende Mitgliederkategorien:
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6.1) Aktive mit Spielerlizenz |
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6.2) Mitglieder ohne Spielerlizenz |
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6.3) Junioren |
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6.4) Senioren |
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6.5) Veteranen / Superveteranen |
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6.6) Schiedsrichter |
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6.7) Freimitglieder |
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6.8) Ehrenmitglieder |
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6.9) Vorstandsmitglieder |
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7. Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer während 20 Jahren, beginnend ab dem Datum der Stimmberechtigung Mitglied des Vereins ist. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die GV.
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8. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im Bereich des Fussball oder des Vereins besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind als Vereinsfunktionäre wählbar. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die GV.
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9. Zum Ehrenpräsidenten kann ein ehemaliger Vereinspräsident ernannt werden. Ehrenpräsidenten sind als Vereinsfunktionäre wählbar. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die GV.
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10. Austritte aus allen unter Artikel 2.6. genannten Mitgliederkategorien müssen bis am 31. Dezember (Poststempel) durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand eingereicht werden.
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11. Der Austritt kann nur genehmigt werden, wenn folgende Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind:
11.1. Bezahlung des Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
11.2. Bussen aus dem Wettspielbetrieb und Ordnungsbussen aus Vereinsanlässen.
11.3. Weitere finanzielle Verpflichtungen.
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12. Die Mitgliedschaft im FCW erlischt durch Austritt, Auflösung des Vereins und Ausschluss aus dem Verein.
Artikel 3: Boykott, Ausschluss
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1. Über Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Vorstand folgendermassen beschliessen:
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1.1) Geltendmachung von finanziellen Forderungen auf dem Rechtsweg. |
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1.2) Boykottantrag an den SFV. |
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1.3) Ausschluss aus dem Verein. |
Artikel 4: Organe
1. Die Organe des FCW sind :
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1.1) ordentliche Generalversammlung
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1.2) ausserordentliche Generalversammlung
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1.3) Vorstand
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1.4) Fachkommissionen
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- Wettspielkommission |
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- Rechnungsrevisoren |
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- Protokollprüfer |
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5. Rechnungsrevisoren
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6. Protokollprüfer
Artikel 5: Generalversammlung
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1. Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des FCW.
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2. Die GV findet jährlich nach Ablauf des Rechnungs- und Vereinsjahres statt.
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3. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der GV zugestellt.
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4. Die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sind beschlussfähig.
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5. Die ordentliche / ausserordentliche GV ist für folgende Mitglieder obligatorisch:
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- Aktive mit Spielerlizenz |
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- Mitglieder ohne Spielerlizenz |
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- Junioren A und B |
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- Senioren |
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- Veteranen / Superveteranen |
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- Vorstandsmitglieder |
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6. Unter Artikel 5.5.genannte Mitglieder, die der GV ohne ordnungsgemŠsse Entschuldigung fernbleiben, werden mit einer Ordnungsbusse belegt.
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7. Die ausserordentliche GV kann jederzeit durch folgende Instanzen einberufen werden:
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7.1) den Vorstand |
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7.2) Mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag muss schriftlich mit Angabe des Grundes beim Vorstand eingereicht werden. Dem Antrag für eine ausserordentliche GV ist innert 60 Tagen Folge zu leisten. |
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8. Die GV wird durch den amtierenden Präsidenten des FCW geleitet. Bei dessen Abwesenheit hat der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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9. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden protokolliert.
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10. Das Protokoll wird durch die Protokollprüfer bis 30 Tage nach der GV geprüft. Die Abnahme des Protokolls erfolgt auf Antrag der Protokollprüfer durch die nächste GV.
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11. Traktanden
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11.1) Appell |
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11.2) Abnahme der Traktandenliste |
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11.3) Wahl der Stimmenzähler |
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11.4) Wahl der Protokollprüfer |
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11.5) Abnahme des Protokolls (Protokollprüfungsbericht) |
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11.5.1. der letzten ordentlichen GV 11.5.2. der letzten ausserordentlichen GV |
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11.6) Abnahme der Jahresberichte |
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11.6.1. des Vereinspräsidenten 11.6.2. der Wettspielkommission 11.6.3 der Juniorenkommission |
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11.7) Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes |
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11.7.1. der Vereinsrechnung 11.7.2. der Clubhausrechnung 11.7.3. des Revisorenberichtes |
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11.8) Mutationen |
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11.9) Festsetzung der Jahresbeiträge aller Mitgliederkategorien |
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11.10) Anträge gemäss Artikel 12 der Statuten |
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11.10.1. des Vorstandes 11.10.2. der Mitglieder 11.10.3. der Rechnungsrevisoren |
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11.11) Abnahme des Budgets |
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11.12) Wahlen |
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11.12.1. des Präsidenten 11.12.2. des übrigen Vorstandes 11.12.3. der Rechnungsrevisoren und der Ersatzmitglieder |
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11.13) Arbeitsprogramm |
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11.14) Ehrungen |
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11.15) Verschiedenes |
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11.16) Schlussappell |
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Artikel 6: Vereinsvorstand
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1. Der Vereinsvorstand setzt sich folgendermassen zusammen:
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1.1) Präsident |
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1.2) Vizepräsident |
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1.3) Sekretär |
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1.4) Kassier |
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1.5) Protokollführer |
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1.6) Präsident Wettspielkommission |
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1.7) Juniorenobmann |
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1.8) Senioren- / Veteranenobmann |
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1.9) weitere Mitglieder für Spezialaufgaben |
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2. Alle Mitglieder werden für die Amtsdauer von 1 Jahr gewählt.
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- Die Mitglieder werden von der ordentlichen / ausserordentlichen GV gewählt. |
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2.1) Vorstandsmitglieder, die während des laufenden Vereinsjahres ergänzt werden, können durch den Vorstand gewählt werden. |
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3. Eine Person kann mehrere Funktionen ausüben. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
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4. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand geeignete Personen zur Mitarbeit einsetzen. Diese Personen haben beratende Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht.
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5. Die Vorstandssitzungen werden auf Einladung des Präsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin mit der Bekanntgabe der Traktandenliste.
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6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er durch die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Der Vorsitzende hat Stimm- und Wahlrecht.
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7. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
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8. Der Vorstand überwacht die Organisation und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er erledigt die laufenden Geschäfte im Rahmen seiner Kompetenzen unter Berücksichtigung des genehmigten Budgets.
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9. Der Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen:
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9.1) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben, bis zu einem Betrag von Fr. 3'000.-. Ausgaben, die den Betrag von Fr. 3'000.- übersteigen, werden den Mitgliedern innerhalb der Frist von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt. |
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9.2) Bestimmung der Ordnungsbussen bei unentschuldigtem Fernbleiben an Arbeitseinsätzen oder obligatorischen Anlässen. |
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9.3) Festlegung der Funktionärs- und Trainerentschädigungen. |
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10) Die Verhandlungen und Beschlüsse werden protokolliert.
Artikel 7) Wettspielkommission (WK)
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1. Die Wettspielkommission (WK) besteht aus:
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1) Präsident |
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2) Technischer Leiter |
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3) Juniorenobmann |
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4) Senioren - / Veteranenobmann |
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5) Trainer der Aktivmannschaften |
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2. Die Wettspielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins, erledigt alle Transfers und ist verantwortlich für die personellen Belange des Trainings- und Wettspielbetriebes.
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3. Die Wettspielkommission ist für folgende Tätigkeiten zuständig :
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3.1) Erledigung der für den Spielbetrieb anfallenden Korrespondenzen gegenüber anderen Vereinen, den Schiedsrichtern und übergeordneten Organen. |
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3.2) Festlegung der Anspielzeiten. |
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3.3) Erlass der Aufgebote an Vereine, Schiedsrichter und Verbände. |
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3.4) Kontrolle der Spielerpässe sowie der An- und Abmeldungen von Spielern gemäss den Weisungen des SFV. |
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3.5) Verpflichtung von Trainern und Spielern. |
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4. Folgende Geschäfte müssen als Antrag an den Vereinsvorstand gerichtet werden:
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4.1) Sachgeschäfte mit finanziellen Auflagen. |
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4.2) Mannschaftsmeldungen / Mannschaftsrückzüge. |
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4.3) Disziplinarische Massnahmen gegenüber Spielern, Betreuern und Trainern. |
Artikel 8: Juniorenkommission (JUKO)
1. Die Juniorenkommission ( JUKO ) besteht aus:
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1) Juniorenobmann
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2) Juniorentrainer
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3) Technischer Leiter
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4) J&S - Coach
2. Die Juniorenkommission ist der Wettspielkommission unterstellt.
3. Die Juniorenkommission ist für folgende Tätigkeiten zuständig:
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3.1) Organisation und Leitung von Sitzungen nach Bedarf.
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3.2) Einsatz von Juniorenbegleitern.
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3.3) Werbung für die Bereiche Junioren- und Kinderfussball.
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3.4) Periodische Kontaktaufnahme mit den Eltern und der Schulbehörde.
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3.5) Organisation und Durchführung von Elternabenden.
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3.6) Einsatz der Juniorentrainer in Absprache mit der WK.
Artikel 9: Rechnungsrevisoren
1. Ausgenommen von Vorstandsmitgliedern sind alle stimmberechtigten Mitglieder als Rechnungsrevisoren wählbar.
2. Die GV wählt einen 1. und einen 2. Revisor sowie ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer von 1 Jahr.
3. Nach Ablauf der Amtsdauer scheidet der 1. Revisor aus, das Ersatzmitglied rückt an die Stelle des 2. Revisoren nach und der 2. Revisor an die Stelle des 1. Revisoren. Der 1. Revisor ist als Ersatzmitglied wählbar.
4. Die Revisoren prüfen folgende Rechnungen:
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4.1) Vereinsrechnung
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4.2) Clubhausrechnung
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4.3) Juniorenrechnung
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5) Die Revisoren erstatten zu Handen der GV einen schriftlichen Bericht über ihre ausgeführten Handlungen und die gemachten Feststellungen.
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6) Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Rechnung zu nehmen und bei Bedarf eine Revision durchzuführen.
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7) Unregelmässigkeiten und Beanstandungen werden dem Vereinspräsidenten sofort mitgeteilt.
Artikel 10: Protokollführer
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1. Ausgenommen von Vorstandsmitgliedern sind alle stimmberechtigten Mitglieder als Protokollprüfer wählbar.
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2. Die GV wählt 2 Mitglieder als Protokollprüfer für die bevorstehende GV.
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3. Die Protokollprüfer prüfen das Protokoll der GV.
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4. Die Protokollprüfer erstatten zu Handen der GV einen schriftlichen Bericht über ihre ausgeführten Handlungen und die gemachten Feststellungen.
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5. Unregelmässigkeiten und Beanstandungen werden dem Vereinspräsidenten sofort mitgeteilt.
Artikel 11: Finanzwesen
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1. Das Rechnungs- und Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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2. Die Mitglieder bezahlen die Jahresbeiträge und weitere Beiträge basierend auf den Beschlüssen der GV.
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3. Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Schiedsrichter sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
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4. Ordnungsbussen, die durch übergeordnete Instanzen ausgesprochen werden, sind durch die fehlbaren Mitglieder innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu begleichen. Das Inkasso und die Überweisung wird durch die WK kontrolliert.
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5. In folgenden Fällen können Ordnungsbussen ausgesprochen werden:
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5.1) Unentschuldigtes Fernbleiben an obligatorischen Anlässen. |
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5.2) Nichtbefolgen des Aufgebotes an Arbeitsleistungen. |
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5.3) Disziplinarische Vergehen. |
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6. Begründete Entschuldigungen sind der aufbietenden Stelle bis 5 Tage vor dem Termin des betreffenden Anlasses einzureichen.
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7. Individuell geplante Aktivitäten mit finanziellen Absichten müssen vom Vorstand genehmigt werden. Zum Beispiel : Tortipp / Dresssponsoren / Werbung usw.
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8. Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Persönliche Haftungen können nicht geltend gemacht werden.
Artikel 12:Anträge zuhanden der Generalversammlung
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1. Folgende Instanzen haben Antragsrecht:
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1.1) Vereinsvorstand |
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1.2) Rechnungsrevisoren |
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1.3) Protokollprüfer |
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1.4) stimmberechtigte Mitglieder |
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2. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich und begründet eingereicht werden.
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3. Verspätet eingereichte Anträge werden auf die Traktandenliste aufgenommen, wenn dies durch 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Der Antrag erfolgt unter Traktandum 2 der GV.
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4. Traktandierte Anträge müssen durch den Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden.
Artikel 13:Wahlen / Abstimmungen anlässlich der GV
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1. Alle Personen können zu einer Wahl vorgeschlagen und gewählt werden. Eine Wahl ist unabhängig von einer bestehenden Vereinszugehörigkeit möglich.
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2. Folgende Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht:
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2.1) Aktive mit Spielerlizenz |
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2.2) Mitglieder ohne Spielerlizenz |
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2.3) Junioren im Aktivalter |
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2.4) Senioren |
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2.5) Veteranen / Superveteranen |
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2.6) Freimitglieder |
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2.7) Ehrenmitglieder |
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2.8) Vorstandsmitglieder |
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2.9) Schiedsrichter |
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3. Sofern es sich um die Wahl der eigenen Person handelt, muss diese bei der Wahl in den Ausstand treten.
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4. Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
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5. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 14: Unterschriftenregelung
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1. Externe Korrespondenzen mŸssen durch 2 Personen mit folgenden Funktionen unterschrieben werden:
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1.1) Unterschrift : Kommissionspräsident |
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1.2) Unterschrift : Vorstandsmitglied |
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2. Externe Korrespondenzen müssen durch 2 Vorstandsmitglieder mit folgenden:
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2. 1) Unterschrift : Vereinspräsident / Vizepräsident |
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2.2) Unterschrift : Vorstandsmitglied |
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3. In Absprache mit dem Vorstand sind Ausnahmeregelungen gegenüber den oben beschriebenen Bestimmungen möglich.
Artikel 15: Akten- und Dokumentenablage
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1. Für die Vollständigkeit der Akten sind die Kommissionpräsidenten verantwortlich.
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2. Die Akten und Dokumente werden im Archiv aufbewahrt.
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3. Folgende Fristen gelten für die Aufbewahrung von Dokumenten :
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- 5 Jahre: Korrespondenz und übrige Akten |
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- 10 Jahre: Buchhaltungsdokumente / Kassabelege |
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- dauernd: Protokolle |
Artikel 16: Statutenänderungen, Statutenrevision
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1. Statutenänderungen müssen durch die GV beschlossen werden. Mindestens 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen sich dafür aussprechen.
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2. Anträge der unter Art. 12.1.2 - 12.1.4 genannten Instanzen müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich und begründet eingereicht werden.
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3. Anträge des Vorstandes müssen den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der GV in vollständigem Wortlaut zugestellt werden.
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4. Wird eine Gesamtrevision der Statuten beschlossen, so muss diese durch die GV genehmigt werden. Vorgängig müssen die Statuten durch den SFV geprüft und genehmigt werden.
Artikel 17: Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ordentlichen/ausserordentlichen GV erfolgen.
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2. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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3. Für die Auflösung des Vereins müssen sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Im Übrigen gelten die Ausführungen gemäss Artikel 77 / 78 des ZGB.
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4. Bei Auflösung des Vereins muss das verfügbare Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung übergeben werden. Das Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.
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5. Wird in Wangen a/Aare innerhalb der Frist von 10 Jahren ein neuer Fussballverein mit gleicher Namensgebung gegründet, kann das deponierte Vermögen bei der Gemeindeverwaltung zurückgefordert werden.
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6. Erfolgt innerhalb der Frist von 10 Jahren keine Neugründung mit gleicher Namensgebung, muss die Gemeindebehörde das deponierte Vereinsvermögen zweckgebunden für die sporttreibende Jugend verwenden.
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7. Die rechtlichen und finanziellen Bestimmungen des Clubhauses sind im Baurechtsvertrag und der Urschrift Nr. 680 vom 30. Januar 1991 zwischen der Einwohnergemeinde und dem Fussballclub Wangen a/Aare festgehalten.
Artikel 18: Schlussbestimmungen
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1. Soweit die vorliegenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Statuten und Reglemente des SFV, des SKFV und der Amateurliga (AL).
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2. Diese Statuten wurden von der GV am 19.3.2010 genehmigt.
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3. Sie ersetzen die Statuten vom 1. März 2002 und treten ab dem 19.3.2010 in Kraft. Sie sind auf der Homepage des FC Wangen unter www.fcwangen-aare.ch abrufbar.
Fussballclub Wangen a/Aare Der Präsident Der Sekretär Jörg Niederer Roland Sterki Wangen a/Aare, 1. März 2002